HILDE24 | Verpackungswissen | Transportschäden bei Versandhandelsgeschäften: Wer trägt das Transportrisiko?

Transportschäden bei Versandhandelsgeschäften: Wer trägt das Transportrisiko?

Was passiert, wenn Waren auf dem Weg zum Kunden beschädigt werden oder verloren gehen? Wer hat das Transportrisiko zu tragen und haftet für den Transportschaden – der Online-Händler, der Logistiker oder der Kunde? Um das zu beantworten, ist es wichtig, zwischen B2B- und B2C-Geschäften zu unterscheiden, denn hier gibt es gravierende Unterschiede. Wir haben die rechtlichen Grundlagen in folgendem Text zusammengefasst.

Was heißt „Transportrisiko“?

Mit Transportrisiko ist das finanzielle Risiko gemeint, das entsteht, wenn eine bestellte Ware auf dem Transportwege zum Kunden zufällig (das heißt ohne Verschulden des Verkäufers oder Käufers) beschädigt wird oder verloren geht.

Beim sogenannten Versendungskauf ist für Haftungsfragen der sog. Gefahrübergang maßgeblich. § 447 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besagt, dass der Kunde die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Kaufsache trägt, sobald der Verkäufer die Ware dem „Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt“ übergeben hat. Aber Vorsicht, dieses Gesetz gilt nicht im B2C-Bereich (Business to Consumer), da es sich hierbei um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.

Transportrisiko im B2B-Handel:

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Wie eben schon gesagt, trägt im Fall eines B2B-Versandgeschäfts, also bei einem Vertrag zwischen zwei Unternehmen, nach § 447 BGB der Käufer das Transportrisiko. Bei Transportschäden oder Transportverlust hat der Empfänger keinen Anspruch auf einen Ersatz oder eine Kaufpreiserstattung gegenüber dem Verkäufer und bleibt damit gegebenenfalls auf einem eventuellen Schaden sitzen. Der Verkäufer kann den Schaden des Käufers gegenüber dem Transportunternehmen geltend machen. Der Käufer kann dann vom Verkäufer die Abtretung des Schadensersatzes verlangen.

Aber Achtung: Bei einem Handelsgeschäft sieht § 377 HGB vor, dass der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen hat und bei einem Mangel diesen unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen hat. „Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.“ Doch auch hier muss der Mangel dann nach Kenntnisnahme unverzüglich beim Verkäufer zur Anzeige gebracht werden.

Auch die Vereinbarung von Mängelanzeigefristen ist zwischen Unternehmern möglich (z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

Transportrisiko im B2C-Handel:

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Wie schon erwähnt, greift bei B2C-Geschäften § 447 zum Versendungskauf nicht, da es sich um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf handelt. Laut § 474 Abs. 1 BGB sind Verbrauchsgüterkäufe Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmen eine Ware kauft oder die Erbringung einer Dienstleistung erwartet. Liegt ein solches Geschäft vor, wird der Verbraucher nach § 475 Abs. 2 BGB privilegiert und die Vorschrift zur Gefahrtragung nach § 447 BGB gilt (außer in speziellen Ausnahmefällen) gerade nicht. Bei einem Verbrauchsgüterkauft trägt daher grundsätzlich der Unternehmer das Transportrisiko und damit die Haftung für Transportschäden oder den Untergang der Ware.

Wichtig: Es handelt sich um eine zwingend gesetzliche Regelung, die nicht über Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abweichend geregelt werden darf. Denn: Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, „wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“. Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Ein solcher Fall liegt bei der Abwälzung der Transportgefahr auf den Verbraucher bei einem Verbrauchsgüterkauf vor.

Welche Pflicht trifft den Unternehmer, wenn der Käufer Transportschäden beklagt?

Ist Ware auf dem Transportweg zum Kunden beschädigt worden, tritt die gesetzliche Gewährleistungspflicht nach § 437 BGB ein. Nimmt der Käufer sein Gewährleistungsrecht in Anspruch, kommt die Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Nachlieferung zum Zuge. Dabei darf er selbst entscheiden, welche Form der Nacherfüllung er wählt (§ 439 BGB). Nur in Ausnahmefällen darf der Verkäufer z.B. die Reparatur ablehnen – etwa weil sie im Vergleich zur Neulieferung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Unabhängig davon, kann sich der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften aber auch auf sein Widerrufsrecht berufen, d.h. er kann die Ware zurücksenden und sein Geld zurückverlangen, sofern der Widerruf frist- und formgerecht erfolgte.

Wer übernimmt die Schadensregulierung?

Egal wofür sich der Kunde entscheidet, allein der Onlinehändler ist als Vertragspartner sein direkter Ansprechpartner. Der Verbraucher muss sich nicht mit dem Transportunternehmen in Verbindung setzen, um herauszufinden, was mit der Ware passiert ist. Die Schadensregulierung mit dem Logistiker obliegt allein dem Verkäufer. Bei Verzögerungen oder Schäden an der Lieferung ist immer der Verkäufer in der Pflicht.

Fallen bei Nacherfüllung (§ 439 BGB) durch Reparatur oder Neulieferung der Ware Kosten an, hat der Verkäufer im B2C-Handel sämtliche damit verbundenen Kosten zu tragen.

Bis wann muss der Käufer den Schaden melden?

Eine fristgebundene Rügepflicht des Verkäufers ist im Verbraucherrecht nicht vorgesehen. Verbraucher sind bei Lieferung nicht verpflichtet, die Lieferung sofort auf etwaige Schäden hin zu überprüfen, diese dem Verkäufer oder dem Transportdienstleister sofort zu melden oder sogar die Annahme zu verweigern. Anderslautende Hinweise in den AGBs wie „Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Erhalt unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und ggf. die Annahme zu verweigern“ sind nicht zulässig.

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